Mit dem Beginn des Jahres 2023 werden mehrere Gesetzesänderungen wirksam, die für Immobilieneigentümer relevant sind. Dazu gehört auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023), das sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen mit sich bringt. Verschärft wurden die Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten, deren jährlicher Primärenergiebedarf künftig nicht mehr als 55 Prozent des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes (EH55) betragen darf. Bisher hatte die Grenze bei 75 Prozent gelegen. Einfacher wird dagegen die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und die Benachteiligung großer Wärmepumpen mit 500 kW oder mehr in Wärmenetzen fällt weg.
Haushalte, die mit Gas oder Fernwärme heizen, profitieren im kommenden Jahr von einer Deckelung der Wärmepreise, die am 1. März 2023 in Kraft treten, aber rückwirkend schon ab 1. Januar 2022 gelten und am 30. April 2024 auslaufen soll. Gas- und Fernwärmekunden zahlen dann für 80 Prozent ihres Verbrauchs in diesem Zeitraum einen gedeckelten Preis, wobei der bei der Ermittlung des Abschlags für September 2022 prognostizierte Verbrauch als Berechnungsgrundlage dient. Der über die 80 Prozent hinausgehende Verbrauch wird zu dem im Vertrag mit dem jeweiligen Versorger vereinbarten Preis abgerechnet. Beim Gas beträgt der gedeckelte Preis zwölf Cent pro Kilowattstunde, während es bei Fernwärme 9,5 Cent sind.
Neu ist auch, dass die sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergebenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden, die bisher vom Mieter allein zu tragen waren, künftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt werden. Rechtsgrundlage dafür ist das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Je geringer die Energieeffizient eines Gebäudes ist, desto höher ist der vom Vermieter zu tragende Anteil. Ist ein Gebäude besonders ineffizient, kann der Vermieter für bis zu 95 Prozent der Kosten aufkommen müssen. Handelt es sich dagegen um ein besonders effizientes Haus, muss der Mieter bis zu 100 Prozent der Kosten tragen. Auf diese Weise sollen Vermieter motiviert werden, energetische Sanierungen zu forcieren.
Wer Eigentümer einer kleinen Solaranlage mit einer Leistung bis 30 kWp ist, kommt ab 2023 in den Genuss steuerlicher Erleichterungen. Die Umsatzsteuer bei der Anschaffung der Anlage entfällt, und auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage wird keine Einkommensteuer mehr erhoben. Ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird, spielt dabei keine Rolle.
Immobilieneigentümer können sich zudem über steuerliche Entlastungen durch eine schnellere Abschreibung von Gebäuden freuen. Mit der Anhebung des Prozentsatzes für die lineare Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent pro Jahr wird ein Wahlversprechen der FDP umgesetzt. Die ursprünglich erst zur Jahresmitte 2023 geplante Anhebung des AfA-Satzes gilt nun bereits ab 1. Januar 2023.
Last, but not least, gibt es für Immobilieneigentümer noch einen wichtigen Termin zu beachten, auch wenn es sich dabei nicht um eine neue Gesetzesänderung handelt: Am 31. Januar 2023 läuft die verlängerte Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung ab, zu der wegen der geplanten Grundsteuerreform alle Immobilienbesitzer in Deutschland verpflichtet sind. Die Frist, die ursprünglich Ende Oktober 2022 enden sollte, war bis in den Januar 2023 verlängert worden, weil die Ermittlung der geforderten Daten für viele Eigentümer als aufwendig und kompliziert erwiesen hatte. Außerdem waren technische Probleme bei der „Elster“-Plattform für elektronische Steuererklärungen aufgetreten, welche für die Abgabe der Grundsteuererklärung genutzt werden muss. Diejenigen Immobilieneigentümer, die noch keinen Elster-Zugang besitzen, sollten diesen rechtzeitig beantragen, da die Einrichtung einige Tage in Anspruch nehmen kann.